Geschäftsordnung der Institute-Versammlung
Last modified 22.08.2007 09:36
Stand: August 2007
(vom 13.05.2007)
- Mitgliedschaft
Mitglieder der Institute-Versammlung sind juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen, die Fort- oder Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen systemischen Handlungskonzepten anbieten, den Akkreditierungsrichtlinien der DGSF entsprechen und vom Vorstand zu akkreditierten Weiterbildungsinstituten ernannt sind. Diese akkreditierten Weiterbildungsinstitute der DGSF bilden die Institute-Versammlung. (§ 8.1 DGSF-Satzung)
Die akkreditierten Weiterbildungsinstitute werden in der Institute-Versammlung durch eine von ihnen bevollmächtigte Person vertreten. Diese Personen haben bei den Sitzungen der Institute- Versammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft in der Institute-Versammlung endet, wenn die Akkreditierung erlischt oder das Institut aus der DGSF austritt. (§ 8.2 DGSF-Satzung)
- Aufgaben
Die Aufgaben der Institute-Versammlung sind u.a. die
- Sicherung der Qualität der Fort- und Weiterbildungen.
- Erarbeitung von Vorschlägen für Standards, Richtlinien und Evaluationskriterien für die Fort- und Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen Systemischen Handlungskonzepten und deren Fortschreibung in Zusammenarbeit mit dem Fort- und Weiterbildungsausschuss und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung.
- Umsetzung von Ethikrichtlinien zu fördern und von den Mitgliedern der Institute-Versammlung zu fordern.
- Weiterentwicklung von Regelungen / Richtlinien zur Akkreditierung von Weiterbildungsinstituten in Zusammenarbeit mit dem Fort- und Weiterbildungsausschuss und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung. (§ 8.7 DGSF-Satzung )
- Förderung der Arbeit der Institute, auch durch berufs- und fachpolitische Initiativen.
- Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen.
- Genehmigung und Fortschreibung einer Geschäftsordnung für die Institute-Versammlung. (§ 12 DGSF-Satzung)
- Festlegung eines zusätzlichen Beitrages für die Mitglieder der Institute-Versammlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Beschlussvorlage bei der Mitgliederversammlung. (§ 8.3 und 8.4 DGSF-Satzung)
3. Öffentlichkeit
Zugang zu den Sitzungen der Institute-Versammlung haben ihre Mitglieder, Mitglieder des Vorstands und des Fort- und Weiterbildungsausschusses, die berufspolitische Referentin, der Geschäftsführer, Vertreter von Instituten, die einen Antrag auf Akkreditierung gestellt haben und geladene Gäste. Alle Anwesenden haben Rederecht.
- Einberufung
Die Institute-Versammlung tagt mindestens einmal pro Jahr. (§ 8.5 DGSF-Satzung )
Dazu lädt der Instituterat die von den akkreditierten Weiterbildungsinstituten bevollmächtigten und die unter Punkt 3 genannten Personen schriftlich drei Wochen vor dem vereinbarten Termin unter Angabe einer Tagesordnung zu den Sitzungen der Institute-Versammlung ein. Alle Vorschläge der akkreditierten Institute für die Tagesordnung werden aufgenommen, wenn sie vier Wochen vor der Sitzung beim Instituterat eingegangen sind.
- Anwesenheit
Jedes akkreditierte Institut verpflichtet sich zur Teilnahme an den Sitzungen der Institute-Versammlung mit einer bevollmächtigten Person. Im Falle einer Verhinderung ist vor Beginn der Sitzung eine schriftliche Mitteilung (Email/Fax) beim Instituterat einzureichen.
Fehlt ein Mitglied bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Institute-Versammlung ohne Mitteilung, kann der Vorstand auf Antrag der Institute-Versammlung die Akkreditierung entziehen.
Die Regelung in Absatz 2 entfällt mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien zur Akkreditierung von Weiterbildungsinstituten.
- Beschlussfähigkeit
Die Institute-Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der akkreditierten Weiterbildungsinstitute durch ihre bevollmächtigten Personen vertreten sind.
- Instituterat
Die
Institute-Versammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer von
drei Jahren ein aus drei Personen bestehendes Leitungsgremium, den
Instituterat.
(§ 8.5
DGSF-Satzung)
Gewählt ist,
wer die Mehrheit der Stimmen in der Instituteversammlung erhält. Wiederwahl ist
möglich.
Der Instituterat führt die Geschäfte der Institute-Versammlung. Er regelt die Verteilung seiner Aufgaben selbst. Er kooperiert im Rahmen seiner Aufgaben mit anderen Gremien und Funktionsträgern der DGSF, insbesondere mit dem Vorstand und dem Fort- und Weiterbildungsausschuss. Dafür kann er Arbeitsgruppen bilden.
Der Instituterat organisiert und dokumentiert die Willens- und Meinungsbildung der Institute-Versammlung und vertritt deren Beschlüsse. Er ist zuständig für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Institute-Versammlung.
Die Mitgliedschaft im Instituterat endet durch Rücktritt, Wegfall der Mitgliedschaft in der Institute-Versammlung oder einem Misstrauensvotum der Institute-Versammlung. Der Instituterat führt die Geschäfte nach Rücktritt oder Ende einer Amtsperiode kommissarisch weiter, bis die Nachfolge geregelt ist. Nach einem Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit ist sofort ein kommissarischer Instituterat zu wählen.
8. Sitzungsleitung
Der Instituterat leitet in den Sitzungen der Institute-Versammlung die Diskussionen, führt eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll und sammelt die Beschlüsse.
Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste wird nur durch Anträge zur Geschäftsordnung unterbrochen. Der Instituterat kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Institute-Versammlung die Redezeit begrenzen.
Gegen alle Entscheidungen der Versammlungsleitung kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
In Ausnahmefällen kann die Sitzung zur Sicherstellung ihrer Aufgaben unterbrochen werden. Ob und wie lange die Sitzung unterbrochen wird, entscheidet die Institute-Versammlung.
9. Behandlung von Sachanträgen
Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Institute-Versammlung und der Fort- und Weiterbildungsausschuss. Anträge sind dem Institituterat bis 30 Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich vorzulegen. Mit der Einladung zur Sitzung werden die fristgerecht eingegangenen Anträge an die Institute übermittelt. Liegen mehrere, einander nicht widersprechende Anträge zu demselben Tagesordnungspunkt vor, so werden sie einzeln nacheinander in der Reihenfolge ihres Eingangs beraten und abgestimmt. Liegen einander widersprechende Anträge zu demselben Tagesordnungspunkt vor, so wird zunächst über den weitestgehenden Antrag diskutiert, danach über die anderen Anträge. Zusatz und Abänderungsanträge und Einzel‑Abstimmungen hierüber sind möglich. Der abstimmungsreife Gesamtantrag wird, wenn erforderlich, verlesen. Danach ist über den Antrag abzustimmen.
Die Mitglieder können auf Antrag nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit beschließen:
a) sich mit dem Antrag nicht zu befassen,
b) den Antrag zu vertagen,
c) den Antrag an einen Ausschuss zu verweisen.
Ein
Initiativantrag kann gestellt werden, wenn mindestens 10 % der anwesenden
stimmberechtigten Personen diesen unterstützen.
10. Abstimmungen
Jedes akkreditierte Institut hat in den Sitzungen der Institute-Versammlung eine Stimme. Soweit nicht anders festgelegt, gilt ein Antrag mit einfacher Mehrheit als beschlossen. Stimmübertragungen sind mit vorliegender schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
11. Geschäftsordnungsanträge
Geschäftsordnungsanträge können jederzeit außerhalb von Abstimmungen und Wahlgängen gestellt werden. Geschäftsordnungsanträge sind:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung
c) Vertagung eines Tagungsordnungspunktes
d) Schluss der Redeliste
e) Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit
f) Schluss der Debatte
g) geheime Abstimmung/Wahl
h) Personaldebatte
i) Änderung der Tagesordnung
Geschäftsordnungsanträgen auf:
‑ Feststellung der Beschlussfähigkeit
‑ geheime Abstimmung/Wahl
‑ Personaldebatte
ist stattzugeben. Über sonstige Geschäftsordnungsanträge wird nach Anhörung einer Gegenrede sofort offen abgestimmt. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als beschlossen.
12. Persönliche Erklärungen
Persönliche Erklärungen können von jedem Mitglied der Institute-Versammlung außerhalb von Wahlgängen und Abstimmungen abgegeben werden. Sie müssen vor oder während der Sitzung schriftlich beim Instituterat eingehen und werden in Kopie dem Protokoll beigefügt.
13. Protokoll
Von jeder Sitzung der Institute-Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens enthält:
a) Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung
b) Anwesenheitsliste
c) die von der Institute-Versammlung genehmigte Tagesordnung
d) alle Anträge mit Verweis auf den zugehörigen Tagesordnungspunkt
e) alle Beschlüsse, auch Beschlüsse zur Geschäftsordnung, soweit diese auf das Ergebnis der Beratung Einfluss haben
f) persönliche Erklärungen in Kopie
Das
Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Sitzung an alle eingeladenen
Personen zu versenden.
Das
Protokoll ist auf der nächsten Sitzung der Instituteversammlung genehmigen zu lassen.
14. Auslegung der Geschäftsordnung
Der Instituterat hat sich über die Auslegung der Geschäftsordnung zu einigen.
Im Einzelfall kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Institute-Versammlung zustimmen.
15. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 13. Mai 2007 in Kraft.
Anhang: Die Institute-Versammlung tagt zweimal pro
Kalenderjahr. Die Termine hierfür sind in der Regel der Sonntag zwei Wochen vor dem Ostersonntag (ab
2009) und in Verbindung mit der Jahrestagung der DGSF.
