Geschäftsordnung AFT
von admin Last modified 16.03.2004 16:23
der Fachgruppe Aufsuchende Familientherapie
Mitgliedschaft in der Fachgruppe
(1) Die in der DGSF-Fachgruppe Aufsuchende Familientherapie organisierten Familientherapeuten/ Systemischen Therapeuten bilden die Fachgruppe. Mitglieder in der Fachgruppe können von den Fachverbänden anerkannte Familientherapeuten / Systemische Therapeuten werden, die Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie sind.
(2) Nicht-Mitglieder können als assoziierte Mitglieder der Fachgruppe angehören, haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Aus ihrer Mitte wählt die Fachgruppe eine Sprecherin bzw. einen Sprecher sowie zwei mit ihr/ ihm kooperierende Personen als Stellvertretung.
2. Einberufung
Die Fachgruppe trifft sich mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im Rahmen der Jahrestagung der DGSF. Mit der Einberufung wird die Tagesordnung mitgeteilt.
3. Aufgaben der Fachgruppe
Die Fachgruppe hat die Aufgabe, fachliche Belange zu diskutieren, Anregungen und Anträge für die Gremien und Einrichtungen der DGSF zu formulieren, die Weiterentwicklung der aufsuchenden Familientherapie zu unterstützen, sich für die Weiterverbreitung der aufsuchenden Familientherapie einzusetzen, Standards zu entwickeln und ihre Einhaltung zu sichern sowie die Evaluation der Wirksamkeit dieser spezifischen Form der systemischen Therapie zu fördern und ein Forum des fachlichen Erfahrungsaustauschs zu bilden.
4. Öffentlichkeit
Das Fachgruppentreffen ist öffentlich, es ist Gästen zugänglich.
5. Beschlussfähigkeit
Beschlüsse werden auf den Fachgruppentreffen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Sprecherinnen und Sprecher der Fachgruppe
Beschreibung
Es gibt eine Sprecherin oder einen Sprecher der Fachgruppe und zwei mit ihr/ ihm kooperierende Personen als Stellvertretung. Diese sind stellvertretende Sprecherin/nen und/ oder stellvertretende/r Sprecher der Fachgruppe. Diese drei Personen regeln ihre Aufgaben und Aktivitäten untereinander.
Rechte und Aufgaben
Aufgabe der Sprecherinnen oder der Sprecher ist die Koordination der Aktivitäten der Fachgruppe sowie der Vertretung gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Dies erfolgt auf der Grundlage der getroffenen Beschlüsse der Fachgruppe.
Wahl der Sprecherin oder des Sprechers und der Stellvertretung
(1) Alle nach § 1.1 genannten Personen können zu Wahlen Kandidatinnen und Kandidaten it deren Einverständnis vorschlagen
(2) Dem Antrag auf Personaldebatte vor einer Wahl ist stattzugeben.
(3) Wird kein Antrag auf geheime Wahl gestellt, erfolgt die Stimmabgabe durch Handzeichen.
Wahlmodus
(1) Die Sprecher oder der Sprecher der Fachgruppe und die zwei stellvertretenden Personen werden für zwei Jahre gewählt. Sie werden je in einem Wahlgang gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nicht gewählt werden.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit des Fachgruppentreffens erhält.
(4) Die Sprecherin oder der Sprecher und die Vertretung bleiben auch nach Rücktritt oder Ende der Amtszeit solange kommissarisch im Amt, bis Nachfolgerinnen und Nachfolger gewählt sind.
Ausscheiden einer Sprecherin oder eines Sprechers
Eine Sprecherin oder ein Sprecher scheiden aus:
a) durch Ausscheiden aus dem Verband
b) durch Rücktritt
Sind alle Sprecherinnen oder Sprecher ausgeschieden oder zurückgetreten so nimmt bis zur Neuwahl eine von der Fachgruppe kommissarisch gewählte Person die Geschäfte wahr.
7. Leitung des Fachgruppentreffens
(1) Die Fachgruppentreffen werden in der Regel von der Sprecherin oder dem Sprecher des Fachgruppentreffens eröffnet. Liegen keine Tagesordnungspunkte mehr vor, so schließt die Sprecherin oder der Sprecher das Fachgruppentreffen.
(2) Die Sprecherin oder der Sprecher erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste wird nur durch Anträge zur Geschäftsordnung unterbrochen.
8. Abstimmungen
(1) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat in dem Fachgruppentreffen eine Stimme.
(2) Soweit nicht anders festgelegt, gilt ein Antrag als beschlossen, wenn er mehr Ja- als Nein- Stimmen erhält.
(3) Stimmübertragungen sind mit vorliegender schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen.
(5) Auf Antrag ist geheim oder namentlich abzustimmen. Wird beides beantragt, so entscheidet das Fachgruppentreffen über das Verfahren.
(6) Für die Selbstauflösung der Fachgruppe ist eine Mehrheit von 2/3 der Fachgruppenmitglieder erforderlich.
9. Protokoll
(1) Von jedem Fachgruppentreffen ist ein Beschluss-Protokoll anzufertigen, das mindestens enthält:
a) Ort, Datum, Beginn und Ende der Versammlung
b) Anwesenheitsliste
c) Die vom Fachgruppentreffen genehmigte Tagesordnung
d) Alle Anträge mit Verweis auf den zugehörigen Tagesordnungspunkt
e) Alle Beschlüsse, auch Beschlüsse zur Geschäftsordnung, soweit diese auf das Ergebnis der Beratung Einfluss haben
(2) Das Protokoll ist von dem nächsten Fachgruppentreffen zu genehmigen
(3) Das Protokoll ist spätestens mit der Einladung für das nächste Fachgruppentreffen zu versenden.
11. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ist seit dem 3.10.2002 in Kraft.
