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„Schwellenkriterium“ für Zulassung von neuen Psychotherapieverfahren beschlossen

Last modified 03.01.2008 11:30

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20.12.2007 ein „Schwellenkriterium“ für die Zulassung neuer psychotherapeutischer Verfahren zur gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen.

Das in die Psychotherapie-Richtlinien neu aufgenommene Schwellenkriterium bestimmt, dass bei der Zulassung neuer Psychotherapieverfahren – das betrifft damit auch die Anerkennungsbemühungen der Systemischen Therapie – der „Nutzennachweis“ für die am häufigsten auftretenden psychischen Erkrankungen geführt werden muss: Das bedeutet für die Psychotherapie bei Erwachsenen, dass der Nachweis geführt werden muss für die Behandlung depressiver Störungen und Angststörungen – und zusätzlich entweder für mindestens eine Erkrankung aus den Bereichen somatoforme Störungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Abhängigkeitserkrankungen oder für mindestens zwei von den übrigen acht in den Psychotherapie-Richtlinien genannten Erkrankungen. Ein früherer Beschluss des G-BA vom 20.6.2006 zur Änderung der Richtlinien (mehr Infos dazu) war vom Bundesgesundheitsministerium beanstandet worden und ist damit nicht in Kraft getreten. Der neue Beschluss tritt erst nach Prüfung durch das BMG in Kraft.

 

Mehr Infos:

Beschlusstext und Begründung auf den Beschluss-Seiten des G-BA

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