Anerkennung für Systemische Therapie vom OVG NRW

Der Senat des OVG hat seinen Beschluss über die Berufung am 4. August 2008 ohne mündliche Verhandlung gefällt, weil er die Berufung „einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält“ (Az.: 13 A 2146/06). Damit wird das Urteil des VG Düsseldorf vom 7. April 2006 (Az.: 26 K 9121/03) bestätigt, in dem das „Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie" als „wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG“ beurteilt worden ist. Bei der Klage vor dem Verwaltungsgereicht ging es um die Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichentherapeuten.

Revision gegen den OVG-Beschluss ist zugelassen, Entscheidungsinstanz ist dann das Bundesverwaltungsgericht.

Urteil

Erläuterung und Einschätzung von Anni Michelmann


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