Gerichtsentscheidung: Gesprächspsychotherapie auch zur Ausbildung von Kinder- und Jugendlichentherapeuten zulassen

Der 13. Senat des OVG NRW sieht in seiner Urteilsbegründung keine Veranlassung, „die Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens (ausschließlich) von einem durch Studien belegten und nachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen.“ Das Gericht sieht vielmehr den Anspruch „wissenschaftlich anerkanntes Verfahren" - wie im  Psychotherapeutengesetz gefordert - bereits als erfüllt an, wenn das Verfahren „wissenschaftlich begründete Argumente in der Profession der Psychotherapeuten für sich findet, wobei dies auch eine Mindermeinung zulässt, oder wenn das psychotherapeutische Verfahren in der Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden hat und in der beruflichen Praxis von einer erheblichen Zahl von Therapeuten angewandt wird.“

Ausführliche Informationen zum Urteil und eine erste Kommentierung auf den Internetseiten der GwG (www.gwg-ev.org, direkter Link). Das Urteil ist in der Rechtssprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) des NRW-Justizportal nachlesbar (AZ 13 A 5238/04).