Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Die DL-InfoV setzt EU-Vorgaben in deutsches Recht um und gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibende und Freiberufler. Die Verordnung schreibt eine Reihe von Informationspflichten vor, die zu einem großen Teil bisher schon für Internetangebote in § 5 des Telemediengesetzes vorgeschrieben sind. Neu ist beispielsweise die Pflicht, auf eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung hinzuweisen und Angaben zum Versicherer und zum Geltungsbereich der Versicherung zu machen.

Die neue Verordnung gilt gemäß dem Text der zugrunde liegenden EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht für "Gesundheitsdienstleistungen" oder "soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden". 

Infos auf den Seiten der Bundespsychotherapeutenkammer: http://www.bptk.de/show/3621958.html

Infoblatt zur Handhabung der Richtlinie beim Bundesverband der Freien Berufe:
www.freie-berufe.de/fileadmin/freie-berufe.de/pdf/Berufsrechte/Infoblatt_DL-InfoV.pdf