Maskenpflicht in Praxen
Das gilt beispielsweise für die Länder NRW (seit 27. April), Mecklenburg-Vorpommern (seit dem 29. April, ) und Hessen (seit 4. Mai). Geltungsbereich und genauere Bestimmungen (in Mecklenburg-Vorpommern z. B. nur "außerhalb der ärztichen Konsultation") sind unterschiedlich. Der Mund-Nasen-Schutz ist verpflichtend für Arztpraxen und Praxen von Psychologischen Psychotherpeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpschotherapeut*innen, eine darüber hinaus gehende Geltung für ähnliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, für weitere Gesundheits- oder Heilberufe ist ggf. örtlich/regional zu prüfen, ebenso die Geltungsdauer.
Einschätzungen für die psychotherapeutische Behandlung in einer Meldung der PtK Bayern vom 7. Mai: https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/li_aenderungbayerischeinfektionsschutzmassnahmen.html
Übersicht über die Vorschriften zur Maskenpflicht in Psychotherapiepraxen in den einzelnen Bundesländern (auf den Internetseiten des bvvp): https://bvvp.de/wp-content/uploads/2020/05/20200514-%C3%9Cbersicht-Maskenpflicht_public.pdf