Tagesaktueller Testnachweis für Praxispersonal

Auf die Änderung hat gestern die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) aufmerksam ge­macht. Nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b Absatz 2) könne der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ seien zwei PCR-Tests pro Woche möglich. Patientinnen und Patienten sind von der Vorschrift ausgenommen.

Mehr: https://www.kbv.de/html/1150_55527.php

Unter die Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG fallen laut

arzt-wirtschaft.de

u a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Reha- und Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Entbindungshäuser, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, ambulante Pflegedienste und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden.

Ausführliche FAQ zur Praxisorganisation auf der Website des Bundesverbands der Vertragspsychotherapeuten (BVVP) e.V. 

Ergänzung, 26.11.2021:
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat gestern beschlossen, dass die Testpflicht in Praxen für geimpftes und genesenes Praxispersonal bundesweit ausgesetzt werden soll. Die Gesundheitsminister der Bundesländer fordern den Gesetzgeber auf, die Regelung im Infektionsschutzgesetz umgehend zu korrigieren. 

Ergänzung, 13.12.2021.:
Die tägliche Testpflicht wurde mit dem am 10. Dezember geänderten Infektionsschutzgesetz wieder abgeschafft, Informationen auf der Website der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_55877.php

bs