Kinder vor der Kamera im Reality-TV – Stellungnahme des DGSF-Ethikbeirats

 

Die DGSF-Geschäftsstelle erhält immer wieder Anfragen von Journalisten oder TV-Produktionsfirmen, darunter sind häufig Fragen nach Protagonisten für Radio- oder TV-Sendungen. Vor allem nach einer Stern-TV-Reportage „Aus denen wird doch nix – Kinder am Rande der Gesellschaft“ im Januar 2008, in der eine erfolgreiche „Aufsuchende Familientherapie“ begleitet wurde, mehrten sich Anfragen, bei denen es um Sendungen mit  „Life-Darstellung“ der erzieherischen oder therapeutischen Interventionen geht. Aufgrund einer über die DGSF-Mailingliste verbreiteten Journalistenanfrage hat sich der Ethikbeirat mit Problematik von solchen TV-Sendungen befasst. Er lehnt die Beteiligung an Sendungen, bei denen Eltern oder Kinder vor der „Fernsehöffentlichkeit bloßgestellt werden“, grundsätzlich ab. Bereits im Januar 2005 hatte die die DGSF in einer Stellungnahme „Super Nanny – Anleitung zum Kampf im Kinderzimmer“ Bedenken an der Art (im Fall Super Nanny auch an den Inhalten) solcher Sendungen geäußert.


Stellungnahme des DGSF-Ethikbeirats vom März 2009:


Wenn Eltern sich dazu bereit erklären, im Fernsehen über Schwierigkeiten in der Erziehung oder in der Partnerschaft nicht nur zu berichten, sondern sich in derartigen Situationen sogar filmen zu lassen, so mag dies aus unterschiedlichen Motiven geschehen: einerseits sicherlich in dem Wunsch und der Hoffnung, endlich kompetente Hilfe für ihre Schwierigkeiten zu bekommen, andrerseits manchmal vielleicht auch aus finanziellen Gründen und/oder um auch mal ins Fernsehen zu kommen. Selten dürften sie dabei darüber nachgedacht und sich bewusst gemacht haben, welche negativen Folgen die Preisgabe ihrer familiären Intimität für sie und vor allem auch für ihre Kinder nicht nur kurzfristig haben kann.

Mag man das bei Erwachsenen noch als deren Sache ansehen, so sind Kinder, vor allem jüngere, solchen Situationen und deren möglichen negativen Konsequenzen, z. B. in ihrem sozialen Umfeld, weitgehend schutzlos ausgeliefert. Das Kriterium "informierte Zustimmung", das ja sowieso nur für größere Kinder in Betracht käme, erweist sich in diesem Zusammenhang insofern als problematisch, als eine Weigerung das Kind in Loyalitätskonflikte mit seinen Eltern bringen würde.

Die Mitwirkung von Therapeuten/innen und andere Experten/innen in Fernsehsendungen, in denen Familien mit ihren Schwierigkeiten, sei es auf Seiten der Eltern oder der Kinder, vor der Fernsehöffentlichkeit bloßgestellt werden, ist aus ethischen Gründen abzulehnen. Sie würde eine Missachtung des Rechtes der Familie, vor allem der Kinder, auf Wahrung der familiären Intimität und auf Schutz vor möglicher Diskriminierung bedeuten und auch der durch Achtung, Respekt und Wertschätzung gekennzeichneten Grundhaltung systemischer Berater/innen und Therapeuten/innen widersprechen, wie sie in den Ethik-Richtlinien der DGSF definiert ist. Nicht von ungefähr unterliegt der Privatbereich zu seinem Schutz strengen Vorschriften bzgl. Datenschutz und Schweigepflicht.

Aus diesem Grund empfiehlt der Ethikbeirat, Anfragen wegen der Mitwirkung von DGSF-Mitgliedern in Fernsehsendungen derartigen Inhalts grundsätzlich nicht in der DGSF-Mailingliste zu veröffentlichen, stattdessen den Anfragenden mitzuteilen, dass die DGSF ihren Mitgliedern eine Mitwirkung in solchen Fernsehsendungen aus Gründen des Schutzes der Kinder und ihrer Familien vor  möglicher Bloßstellung und Diskriminierung nicht empfehlen kann und deshalb die Anfrage auch nicht weitergibt.

Andrerseits sollte diese, die vorliegende Anfrage betreffende Empfehlung nicht dahingehend missverstanden werden, dass eine Mitwirkung von systemischen Beratern/innen bzw. Therapeuten/innen bei Fernsehsendungen, in denen es auch um schwierige Situationen in Familien geht, grundsätzlich abzulehnen ist. Schließlich bietet das Medium Fernsehen sehr gute Chancen, die Öffentlichkeit z.B. über Möglichkeiten therapeutischer Hilfen für Familien in Schwierigkeiten zu informieren. Vor einer Weitergabe entsprechender Anfragen an die DGSF-Mitglieder sollte jedoch von jemandem, der vom Vorstand damit zu beauftragen wäre, kurz überprüft werden, inwieweit die in dem Beitrag verfolgte Absicht mit den von der DGSF vertretenen Wertvorstellungen und inhaltlichen Positionen vereinbar ist.

Dabei sollte wie in Artikel 3 der UN-Kinderrechtekonvention das Wohl des Kindes ("best interest of the child") der vorrangig zu berücksichtigende Aspekt sein.