Stellungnahme zum ZMediatAusbV

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Referat R A 7 -
Mediation, Schlichtung, Internationale Konflikte in Kindschaftssachen

Per Mail: RA7|at|bmjv.bund.de

Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV)

Ihre Mail vom 31. Januar / Schreiben mit AZ: R A 7 – 3731/9-1-16 - R4 89/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) begrüßt, dass der Entwurf für eine Verordnung für die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren jetzt vorgelegt worden ist. Zu einzelnen Paragraphen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu § 2 Grundqualifikationen

Die DGSF empfiehlt, einen Hochschulabschluss auf Masterniveau im Bereich der Humanwissenschaften, eine juristische Ausbildung (2. Staatsexamen) oder eine vergleichbare Qualifikation als Regel-Zugangsvoraussetzung vorzusehen. Zusätzlich mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und ein Mindestalter von 26 Jahren. Ausnahmen sollten in „begründeten Fällen“ ermöglicht werden.

2. Zu § 3 Ausbildung

Zum Satz „Die Ausbildung umfasst auch praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.“ möchten wir anmerken: Angeleitete fortlaufend begleitende Supervision zur Reflexion der Mediationspraxis sowie der Berater_innen-Persönlichkeit und Entwicklung eines reflektierten Berater_innen-Profils sind während der Ausbildung und auch danach zur Qualitätssicherung notwendig.

3. Zu § 4 Fortbildung

Empfehlung/Hinweise der DGSF:

Mediation, verstanden als reflexives Beratungsformat, benötigt Supervision und Intervision als wichtige Bestandteile professioneller Fort- und Weiterbildung. Aus unserer Sicht sind sie daher wichtige qualitative Formate der Weiterbildung.

Co-Vision ist ein synonym verwandter Begriff für Intervision im Mediationskontext. Im Sinne von Eindeutigkeit und Transparenz empfehlen wir ausschließlich die Verwendung des im Fort- und Weiterbildungskontext etablierten Fachbegriffs Intervision (betrifft auch §5 Abs. 3).

4. Zu § 5 Praktische Erfahrung

Eine regelmäßige Dokumentation von 4 Fällen alle 2 Jahre ohne eine „Prüfung“ erscheint der DGSF fragwürdig. Wenn hinter dieser Idee die qualitätssichernde Absicht steht, dass Mediatorinnen und Mediatoren ihre praktische Tätigkeit regelmäßig reflektieren, fachlich erweitern usw., könnte aus unsrer Sicht eher die Vorgabe regelmäßiger Supervision das Ziel sichern oder auch Nachweise der Teilnahme an Fachtagungen, Fortbildungen u. ä. Aus unserer Sicht sollte eine Dokumentation von Praxisfällen Voraussetzung der Zertifizierung sein, um einen reflektierten Theorie-Praxis-Transfer im Verlauf der Qualifizierung zu garantieren sowie eine konkrete Berater_innen-Entwicklung („Training-on-the-job“).

Grundsätzlich halten wir die Dokumentation der Mediationsfälle für sinnvoll und nicht verzichtbar.

5. Zu § 7 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen

Hier erscheinen der DGSF die in Absatz 1 geforderte Qualifikation als zu gering. Lehrkräfte sollten i. d. R. selber zertifizierte Mediatorinnen/Mediatoren sein oder über adäquate, vergleichbare Qualifikationen verfügen. Außerdem sollten sie neben den Kompetenzen in der Vermittlung von Theorie und Methodik über eigene Mediationspraxis/Konflikt­managementpraxis verfügen.

Im Übrigen empfiehlt die DGSF, dass Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (hier ist vielleicht auch eine Genauigkeit der Begrifflichkeiten sinnvoll) akkreditiert werden/sein sollten, um einen sinnvollen Qualitätsrahmen zu sichern. Als Verfahren erscheint uns z. B. das Modell von Akkreditierungszirkeln und Selbstreporten sinnvoll. Die DGSF empfiehlt die Anerkennung durch eine unabhängige Organisation (Verein, Stiftung o. ä).

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Schorn

Geschäftsführer

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