Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Ethikbeirates

1. Ziele und Aufgaben des Ethikbeirates

Wichtigste Zielsetzung des Ethikbeirates ist, darauf hinzuwirken, dass sich die natürlichen und institutionellen Mitglieder der DGSF in ihrer professionellen Tätigkeit (Beratung und Therapie, Fort- und Weiterbildung, Supervision, Forschung) zur Einhaltung der Ethik-Richtlinien der DGSF verpflichten.

Seine Aufgaben sind:

  • die Erarbeitung von Stellungnahmen bei Beschwerden und Anfragen
  • die Unterstützung insbesondere des Vermittlungsausschusses, aber auch der anderen Organe der DGSF bei der Klärung grundsätzlicher ethischer Fragen und die Erarbeitung entsprechender Empfehlungen bzw. Stellungnahmen
  • die Weiterentwicklung der Ethik-Richtlinien und die Förderung des ethischen Diskurses innerhalb des Verbandes
  • die Zusammenarbeit mit anderen psychosozialen und psychotherapeutischen Verbänden mit dem Ziel der Weiterentwicklung berufsethischer Standards

2.  Zusammensetzung des Ethikbeirates

Der Ethikbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die keinem anderen Organ oder Ausschuss des Verbandes angehören dürfen und vom Vorstand der DGSF berufen werden. Der Beirat benennt einen Sprecher/eine Sprecherin.

3. Tätigwerden des Ethikbeirats

Der Ethikbeirat wird tätig

  • bei Beschwerden von KlientInnen, WeiterbildungsteilnehmerInnen und SupervisandInnen
  • bei Anfragen von DGSF-Mitgliedern bzw. VertreterInnen verbandsinterner Organe und Ausschüsse
  • bei Anfragen von Personen, die zwar nicht selbst DGSF-Mitglieder sind, aber DGSF-Instituten angehören    
  • bei ethische Aspekte betreffenden Anfragen von außerhalb des Verbandes

4. Arbeitsweise des Ethikbeirates

  • Der Beirat berät sich mindestens einmal zwischen den DGSF-Jahrestagungen sowie während der Jahrestagungen über anstehende Beschwerden, Anfragen und Aufgaben.
  • Sofern Anfragen nicht direkt an den Beirat gerichtet sind, werden sie über die Geschäftsstelle an die Mitglieder des Ethikbeirats weitergeleitet. Diese verpflichten sich zu streng vertraulicher Behandlung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit. Der Beirat erarbeitet innerhalb einer - je nach Umfang des anstehenden Problems - angemessenen Frist eine auf Konsens beruhende Stellungnahme. Ist ein Konsens nicht herzustellen, so ist ein Mitglied des Vorstandes hinzuzuziehen.
  • Die Stellungnahme wird in schriftlicher Form vom Sprecher/von der Sprecherin dem/der BeschwerdeführerIn bzw. der/dem Anfragende(n) übermittelt.
  • Liegt nach Meinung des Ethikbeirats ein eindeutiger Verstoß gegen die Ethik-Richtlinien vor, so ist der Vorstand darüber in schriftlicher Form zu informieren.
  • Der Ethikbeirat berichtet dem Vorstand und den Mitgliedern regelmäßig über seine Tätigkeit, erarbeitet Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge für die Ethik-Richtlinien und stellt sie auf der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung.
  • Unterlagen über Vorgänge und Anfragen sind bis mindestens ein Jahr nach deren Abschluss aufzubewahren.
  • Einem neu berufenen Beirat bzw. Beiratsmitglied sind alle Beiratsunterlagen zu übergeben.

(aktualisierte Fassung, beschlossen im September 2007)