DGSF-Satzung

*** Am 16. März 2024 hat die außerordentliche Mitgliederversammlung eine neue Satzung beschlossen, die nach Eintragung in das Vereinsregister hier veröffentlicht wird und im Mitgliederbereich der DGSF-Internetseiten nachgelesen werden kann. Nachfolgend finden Sie die bisherige und bis zur Eintragung in das Vereinsregister gültige Satzung der DGSF. ***

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie" (DGSF).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Die DGSF ist ein Zusammenschluss von natürlichen sowie juristischen Personen, Personengesellschaften und Institutionen, der es sich zum Ziel gesetzt hat, berufsgruppenübergreifend die Familientherapie und -beratung, die Systemische Therapie und Beratung, das systemische Denken und Arbeiten in Lebens- und Arbeitswelt und damit die Aus- und Fortbildung sowie das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern. Der Zweck der DGSF wird insbesondere verfolgt durch:

1. Förderung des theoretischen und praktischen Austausches von Erfahrungen und Erkenntnissen zur Familientherapie/-beratung, zur Systemischen Therapie und Beratung sowie zum systemischen Arbeiten in unterschiedlichen Feldern, zum Beispiel durch Förderung von Wissenschaft und Forschung, durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und Expertisen wie die Mitarbeit an der Erstellung von Behandlungsleitlinien, durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Kongresse, Seminare und Fort- und Weiterbildungen bzw. Bildungsangebote im Kontext lebenslangen Lernens;
2. Förderung und Verbreitung von systemischen Therapie- und Beratungsleistungen im Bereich der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Versorgung, der Familienpolitik und der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialen Arbeit und des Rechtswesens sowie in Unternehmen und Organisationen;
3. Vertretung der Systemischen Therapie und Beratung, des systemischen Ansatzes und der systemischen Arbeitsweise in der (Fach-)Öffentlichkeit sowie bei sozialen und politischen Entscheidungsträger*innen, auch hinsichtlich der Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungen und politischen Entscheidungen auf den Satzungszweck;
4. Kooperation mit und Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Verbänden ähnlicher Zielsetzung und Arbeitsweise;
5. Fachliche Förderung und Unterstützung von systemisch arbeitenden Fachkräften und Organisationen und Unternehmen, besonders von Weiterbildungsinstitutionen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Systemischer Therapie und in Systemischer Beratung sowie weiteren systemischen Konzepten wie systemische Supervision, Mediation, Coaching oder Organisationsentwicklung nach wissenschaftlichen Standards anbieten sowie z. B. durch die Vergabe von einschlägigen Gütesiegeln oder Preisen für systemisches gesellschaftliches Engagement;
6. Qualitätssicherung durch (Weiter-)Entwicklung von Weiterbildungsstandards und Evaluationskriterien sowie durch Vergabe von Zertifikaten und Akkreditierung von Weiterbildungsinstitutionen;
7. Förderung, Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben der DGSF wie einer Verbandsgeschäftsstelle;
8. Forschungsförderung zum Beispiel in Gestalt der Vergabe eines systemischen Forschungspreises und von einschlägigen Projektförderungen auf Grundlage offener Ausschreibungen.

Der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO mit dem Systemische Gesellschaft – Deutscher Verband für Systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung e. V., Berlin, insbesondere durch die gemeinsame Veranstaltung von Tagungen, Durchführung von Forschungsprojekten und Preisvergaben sowie die gegenseitige Erbringung einschlägiger Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die DGSF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).
2. Die DGSF ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der DGSF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGSF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen, Personen­gesellschaften und Institutionen sein. Juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.  Juristische Personen benennen eine natürliche Person, die sie vertritt.
2. Mitglieder müssen der Familientherapie und -beratung, der Systemischen Therapie und Beratung oder der systemischen Arbeitsweise verpflichtet sein.
3. Es gibt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
4. Ordentliche Mitglieder haben die vollen Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds.
    a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine(n) vom Verein anerkannte(n) Qualifikation/Nachweis in Familientherapie oder -beratung, Systemischer Therapie oder Beratung oder systemischer Arbeit nachweisen kann.
    b) Ordentliches Mitglied kann eine juristische Person, Personengesellschaft oder eine Institution werden, die Familientherapie oder -beratung, Systemische Therapie oder Beratung oder  systemische Arbeit durchführt bzw. lehrt und deren Arbeitsziele, Satzung oder Weiterbildungsrichtlinien mit den Zielen der DGSF vereinbar sind.
    c) Ordentliche Mitglieder sind abstimmungsberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen innerhalb der DGSF.
    d) Antragstellende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können in Ausnahmefällen aufgenommen werden. Eventuell fehlende Voraussetzungen können durch andere Qualifikationen kompensiert werden.
5. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in curricularer Weiterbildung in Familientherapie oder -beratung, Systemischer Therapie oder Beratung oder systemischer Arbeit befindet. Außerordentliches Mitglied kann außerdem werden, wer sich in einem Studiengang mit systemischem Arbeiten in Beratung, Pädagogik, Therapie, Sozialer Arbeit, Supervision, Organisationsberatung oder ähnlichen Feldern befasst. Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und müssen ihren Ausbildungsstatus jährlich nachweisen.
6. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verbandszweck materiell und ideell, sie haben kein Wahlrecht.
7. Ehrenmitglieder werden natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um die DGSF verdient gemacht haben und vom Vorstand dazu ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht.
8. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand.
9. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austrittserklärung oder durch Tod, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Institutionen durch Austrittserklärung oder bei Auflösung der jeweiligen Institutionen. Die Austrittserklärung muss in Textform sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres eingehen, für das sie wirksam werden soll.
10. Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen drei Monaten entrichtet, gilt als aus der DGSF ausgeschlossen. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung oder die Ethik-Richtlinien der DGSF verstoßen hat oder sich in erheblichem Maße oder fortgesetzt vereinsschädigend verhalten hat oder eine mit den Zielen des Vereins unvereinbare Gesinnung offenbart oder unterstützt, kann nach vorherigem Tätigwerden des Vermittlungsausschusses aus der DGSF ausgeschlossen werden. Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses wird durch Beschluss des Vorstandes gültig. Die Entscheidung wird in Textform begründet und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein oder einem vergleichbaren Nachweisverfahren zugestellt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

§ 5 Organe
Die Organe der DGSF sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Instituteversammlung
d) Die Kassenprüfer*innen
e) Der Fort- und Weiterbildungsausschuss
f) Der Vermittlungsausschuss
g) Der Ethikbeirat

2. Organmitglieder können für ihre Tätigkeit vergütet werden. Näheres beschließt der Vorstand nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
3. Auf Organmitglieder sind die Rechtsfolgen des § 31a BGB anzuwenden.
4. Beschlüsse der Organe sollen in der Regel in Sitzungen gefasst werden. Beschlüsse können, soweit gesetzlich zulässig, auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen von Video-/Telefonkonferenzen oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Organversammlungen herbeigeführt werden, wenn sich – außer bei Mitgliederversammlungen – mindestens die Hälfte und bei Vorstandsversammlungen 2/3 der abstimmungsberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligen und bis zum Ende der jeweiligen Abstimmung nicht mehr als 10 % der mitwirkenden Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung in Textform muss spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie die Berichte der Kassenprüfer*innen entgegen. Sie entscheidet ggf. über die Entlastung des Vorstandes, wählt die Mitglieder des Vorstandes, des Vermittlungsausschusses, des Ethikbeirats und des Fort- und Weiterbildungsausschusses und die Kassenprüfer*innen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung seinen Ziel- und Arbeitsplan für das kommende Jahr vor.

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können außer auf Initiative des Vorstandes von den Mitgliedern selber beantragt werden. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, zu der ebenfalls der Vorstand schriftlich sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin einlädt.
2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist durch den/die Protokollführende/n sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und jedem Mitglied in einem angemessenen Zeitraum nach der Mitgliederversammlung in Textform zur Kenntnis zu geben.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Die Auflösung der DGSF bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Instituteversammlung hat das Vorschlagsrecht für den/die Kandidat*in für die Position eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden. Sollte die vorgeschlagene Person keine Stimmenmehrheit erhalten, macht die Instituteversammlung weitere Wahlvorschläge.
6. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7. Mitglieder können sich in den Mitgliederversammlungen aufgrund Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als die Rechte aus zwei Vollmachten wahrnehmen kann.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der 1. Vorsitzenden und dem 1. Vorsitzenden, die gemeinsam und gleichberechtigt diese Funktion wahrnehmen, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in.
2. Die zwei Vorsitzenden vertreten entweder gemeinsam oder eine/r der beiden 1. Vorsitzenden vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Die Beschlussfähigkeit wird durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern nicht berührt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Nur zwei Wiederwahlen sind möglich
5. Der Vorstand kann Kommissionen und Beiräte einberufen.

§ 8 Die Instituteversammlung
1. Juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen, die Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen systemischen Handlungskonzepten anbieten und die den Akkreditierungsrichtlinien der DGSF entsprechen, werden vom Vorstand zu akkreditierten Weiterbildungsinstituten ernannt. Diese akkreditierten Weiterbildungsinstitute bilden die Instituteversammlung.
2. Die Mitgliedschaft in der Instituteversammlung erlischt, wenn der Vorstand die Akkreditierung aberkennt oder die Mitgliedschaft im Verein endet.
3. Die Mitglieder der Instituteversammlung zahlen einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Instituteversammlung festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4. Diese zusätzlichen Mitgliedsbeiträge stehen der Instituteversammlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
5. Die Instituteversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr und wählt ein aus mindestens drei Personen bestehendes Leitungsgremium, den Instituterat.
6. Die Instituteversammlung hat das alleinige Vorschlagsrecht für die Position eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden im Vorstand der DGSF.
7. Die Aufgaben der Instituteversammlung sind u. a.:
    a) Sicherung der Qualität der Aus-, Fort- und Weiterbildungen;
    b) Erarbeiten von Vorschlägen für Standards, Richtlinien und Evaluationskriterien für die Fort- und Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen systemischen Handlungskonzepten und deren Fortschreibung in Zusammenarbeit mit dem Weiterbildungsausschuss und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung;
    c) Umsetzung von Ethikrichtlinien zu fördern und von den Mitgliedern der Instituteversammlung zu fordern;
    d)  Weiterentwicklung von Regelungen / Richtlinien zur Akkreditierung von Weiterbildungsinstituten in Zusammenarbeit mit dem Weiterbildungsausschuss und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Kassenprüfer*innen
1. Zwei Kassenprüfer*innen werden für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt.
2. Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
3. Sie können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
4. Sie haben das Recht, passiv an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 10 Der Fort- und Weiterbildungsausschuss
1. Der Fort- und Weiterbildungsausschuss besteht aus mindestens sechs ordentlichen Vereinsmitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Nur eine Wiederwahl ist möglich. Mindestens drei Mitglieder sollten DGSF-Lehrende aus akkreditierten Weiterbildungsinstituten sein.
2. Zusätzlich entsendet der Vorstand aus seiner Mitte ein weiteres Mitglied in den Ausschuss.
3. Der Fort- und Weiterbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende*n und deren/dessen Stellvertretung. Das vom Vorstand entsendete Ausschussmitglied kann diese Funktion nicht übernehmen. Die/der Vorsitzende lädt zu den regelmäßig stattfindenden Ausschusssitzungen ein und leitet diese. Die/der Vorsitzende legt der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
4. Zu den Aufgaben des Fort- und Weiterbildungsausschusses gehören nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Mitwirkung bei der Entwicklung und Fortschreibung von Standards und Richtlinien für die Fort- und Weiterbildungen in Kooperation mit der Instituteversammlung.
    b) Die Prüfung und Zertifizierung von Fort- und Weiterbildungsgängen an Weiterbildungsinstituten nach den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die anerkannten Fort- und Weiterbildungsgänge sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
    c) Die Prüfung von Fort- und Weiterbildungen von Einzelpersonen und die Vergabe von Zertifikaten nach den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien im Einvernehmen mit dem Vorstand.
5. Der Fort- und Weiterbildungsausschuss kann durch Kommissionen zur Erfüllung von Einzelaufgaben unterstützt werden. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Fort- und Weiterbildungsausschuss vorgeschlagen und vom Vorstand der DGSF ernannt.

§ 11 Der Vermittlungsausschuss
1. Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Mitglieder des Vermittlungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Der Vermittlungsausschuss informiert den Vorstand über seine Tätigkeiten.
3. Der Vermittlungsausschuss kann von jedem Mitglied bei strittigen Fragen innerhalb des Verbandes angerufen werden.
4. Die endgültige Entscheidung in Fällen ohne Vermittlungserfolg trifft der Vorstand.

§ 12     Der Ethikbeirat
1. Der Ethikbeirat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Mitglieder des Ethikbeirats dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Organ oder Ausschuss des Verbands angehören. Dies gilt für gewählte oder berufene Mitgliedschaften in satzungsgemäßen Organen im Sinne dieser Satzung, nicht aber für die Mitglieder der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Ethikbeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4. Der Ethikbeirat kann von jeder natürlichen und juristischen Person zu ethischen Fragen, die den Verband betreffen, kontaktiert werden.
5. Der Ethikbeirat informiert den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allgemeiner Form über seine Tätigkeiten.
6. Der Ethikbeirat kann sich bei komplexen Einzelfallfragestellungen mit dem Vorstand über das weitere Vorgehen abstimmen.
7. Der Ethikbeirat wird tätig bei Anfragen, die ethische Aspekte betreffen, insbesondere:

  • Beschwerden von natürlichen oder juristischen Personen.
  • Fragestellungen, die von DGSF-Mitgliedern, zertifizierten Personen oder Institutionen sowie verbandsinternen Organen und Ausschüssen an ihn herangetragen werden.

Der Ethikbeirat ist dazu berechtigt, auch auf eigene Initiative ethische Fragestellungen aufzugreifen und innerhalb des Verbands zum Diskurs anzuregen.

§ 13 Verfahren und Geschäftsordnung
1. Wahlen können als Einzel-, Listen-, Block- und Verhältniswahlen durchge-führt werden. Auf alle Organe sind die für die Mitgliederversammlung gelten-den Verfahrensvorschriften mit Ausnahme der Einladungsfrist, die sich für den Vorstand auf eine Woche und im Übrigen auf zwei Wochen verkürzt, entsprechend anzuwenden.
2. Alle Organe der DGSF geben sich eine Geschäftsordnung innerhalb des satzungsgemäßen Rahmens. Sie muss den Mitgliedern auf Anforderung zugänglich gemacht werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der DGSF oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DGSF an den Systemische Gesellschaft – Deutscher Verband für systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung e. V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung berechtigt, durch einstimmigen Beschluss Änderungen und Ergänzungen an einer beschlossenen Satzungsänderung/-neufassung vorzunehmen, die von dem Vereinsregister zur Ermöglichung der Eintragung oder vom Finanzamt zur weiteren Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgeschrieben werden und hat die Mitglieder darüber zeitnah zu informieren. Diese Ermächtigung gilt ausschließlich für die vorgenannten Änderungen/Ergänzungen.

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung und die Satzungsänderungen werden mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam.

Stand: 12/2021

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