Hilfen zur Erziehung

Nun, wo die Initiative - laut Städtetag - zurückgenommen wurde, beschäftigen uns - als Fachgruppe Systemische Kinder- und Jugendhilfe innerhalb der DGSF – die in der Diskussion aufgeworfenen Themen gleichwohl weiterhin. Die entstandenen Fragen und Diskussionen erfordern aus unserer Sicht eine deutliche Positionierung verbunden mit verschiedenen lösungsorientierten Blickrichtungen.

Es steht für uns außer Frage, dass Kinder und Eltern die Subjekte der sozialen Gesetzgebung sind und zwingend bleiben müssen! Ohne große Teile der öffentlichen Diskussion wieder aufgreifen zu wollen, möchten wir zunächst die Position der DGSF skizzieren:
Als Systemiker haben wir die, durch das KJHG geforderte transparente Beteiligung aller am Hilfeplanprozess und das damit verbundene Wissen um Wechselwirkungen, stets sehr begrüßt. Gelingende Kooperation ist, das zeigen die Ergebnisse der großen Jugendhilfestudien JES und JULE, der entscheidende Faktor für gelingende Jugendhilfe. Kooperation, dabei verstanden als die Bereitschaft anderen gute Absichten zu unterstellen, benötigt Vertrauen und das Agieren auf einer Augenhöhe.

Die Aufgabe des Rechtsanspruchs auf Hilfe(n) zur Erziehung würde eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition der Erziehungsberechtigten im Prozess der Hilfegewährung bedeuten. Der Verzicht hätte zur Folge, dass die Erziehungsberechtigten eben nicht mehr als gleichberechtigte Subjekte an der Ausgestaltung des Hilfeprozesses zu beteiligen sind, sondern wieder in den „Bittstellerstatus“ des Jugendwohlfahrtsgesetzes zurück fallen.

Wir sollten uns erinnern:
Bis 1990 wurden von den Jugendämtern Hilfen zur Erziehung gem. §§ 5 und 6 JWG gewährt; allerdings ohne Rechtsanspruch und aufgrund der Kostenregelungen des Gesetzes (HzE wurde kommunal, Fürsorgeerziehung und Freiwillige Erziehungshilfe durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe finanziert). Mitunter wurde damals Hilfe auch nicht gewährt, oft dann nicht fachlich nachprüfbar und schon damals oft ausschließlich nach Kassenlage.

Die angedachte Zuweisung der Kinder- und Jugendhilfe in den Sozialraum (!) und in die Verantwortung der Schulen wäre aus unserer Sicht ebenfalls höchst bedenklich: zwar ist die Sozialraumorientierung inzwischen in den Jugendhilfediensten als Gestaltungsprinzip weit verbreitet, sie kann und darf allerdings nicht als alleiniges Handlungsprinzip gelten. Die Kinder- und Jugendhilfe per Gesetzesänderung in die Verantwortung der Schule zu geben, würde diesen Bereich, der jetzt schon die Grenzen seiner Funktionalität im primären und sekundären Bildungsbereich längst erreicht und hinter sich gelassen hat, vollends überfordern.

Was natürlich auch gilt: Es ehrt die A-Staatssekretäre, wenn sie in Anbetracht der kommunalen Kassenlagen nach Einsparmöglichkeiten suchen. Das ist sicher auch ihre Aufgabe.

Die Kostenexplosion in der Kinder- und Jugendhilfe selbst ist zu vielschichtig, um mit der Abschaffung des Rechtsanspruchs auf HzE zu reagieren. Die gesellschaftlichen Probleme sind damit ja weder verschwunden noch sind sie gelöst.

So ist das Problem der leeren kommunalen Kassen aus unserer Sicht in erster Linie ein Problem der kommunalen Unterfinanzierung. In den letzten 20 Jahren sind erhebliche Kosten des Bundes kommunalisiert worden (z. B. die Unterhaltungskosten der Eisenbahnbrücken im Jahre 2003), ohne dass es einen adäquaten Ausgleich hierfür gegeben hat.
Allein durch eine Änderung der ICD-10 vor fünf Jahren sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe jetzt in erheblich vermehrtem Maße zuständig für die ambulante und stationäre Versorgung von Kindern mit Asperger-Syndrom gem. § 35 a SGB VIII. Das ist dann zwar Eingliederungshilfe für Behinderte, wird aber aus dem kommunalen Jugendhilfeetat finanziert.
Dies ist aus unserer Sicht ebenso wenig akzeptabel wie die Tatsache, dass die öffentliche Jugendhilfe das BKiSchG (Bundeskinderschutzgesetz) alleine finanzieren soll und die anderen Finanzierungssysteme wie die Kassenärztlichen Vereinigungen außen vor bleiben sollen (Stand 14.12.2011, hier hat sich das durch die FDP geführte Gesundheitsministerium gegen den eindringlichen Rat von Experten durchgesetzt). Ebenso die enormen Ausgabensteigerungen, die durch den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz entstanden sind, etc. pp. sind in dieser Diskussion zu berücksichtigen.

Was uns in den Hilfen zur Erziehung allerdings (noch) fehlt, sind gut evaluierte Prozesse der Steuerung des Kosten- und des Fallmanagements. Wie so etwas gehen kann, dafür gibt es gute Beispiele (s.u.). Diese sind zum Teil noch nicht so bekannt und / oder, weil sie etabliertes Vorgehen sehr in Frage stellen, zudem transparent sind und damit hohe Anforderungen an die Professionalität aller beteiligten Fachkräfte stellen, auch schwer zu etablieren.

Wir brauchen ergo auch weiterhin den Rechtsanspruch auf HzE (Hilfen zur Erziehung) und müssen uns eher Gedanken über unzureichende Hilfeplanung machen, die sich aus unserer Erfahrung häufig eher an den Zielen der Fachkräfte als an denen der Betroffenen orientiert und so vielmehr dafür verantwortlich ist, wenn HzE manchmal nicht den gewünschten Erfolg bringen.

Wir brauchen zudem die Frühen Hilfen und auch die Gesundheitshilfe u.a. mit der Integration der Familienhebammen in die Netzwerke. Wir brauchen gerade in den frühen Hilfen auch KollegInnen, die zudem auch noch besser ausgebildet als die Familienhebammen (STEEP etc.) und gerade mit sogenannten „Risikomüttern“ und „Multiproblemfamilien“ bereits in der Schwangerschaft und in den ersten zwei Jahren nach der Geburt des Kindes arbeiten können.

Auch eine neue Verbindlichkeit der Kooperation zwischen Gesundheitshilfe, Schulen, etc. und Jugendhilfe im KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) ist sinnvoll.

Wir benötigen zusammengefasst aus Sicht der DGSF also beides:

·         die HzE (mit einer qualitativ anderen Form der Hilfeplanung), finanziert über die Jugendhilfe und

·         die Frühen Hilfen, entweder mischfinanziert oder finanziert über einen Pool, in den alle Kostenträger einzahlen (Jugendhilfe, KV, RV, Schulen, Justiz, ARGE).

Die ebenso notwenige Strukturdebatte begänne aus unserer Sicht mit einer Betrachtung der Qualifikationen der Jugendamts-Leitungen, ASD-Leitungen und Leitungen der SPFH-Dienstleistenden bei den freien Verbänden, einer Untersuchung von bestehenden Konzepten und den gemeldeten Bedarfen bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und würde dann auch die Produktionsverhältnisse bei den freien Trägern und der überörtlichen Träger (Landesjugendämter, Landeswohlfahrtsämter) untersuchen.

Ergebnis wäre sicher, dass die jetzigen in der SPFH (Sozialpädagogische Familienhilfe) anzutreffenden Qualifikationen den Sparrunden der letzten Jahre geschuldet sind.

Die Umsetzung in der Praxis

Ein Beispiel dafür, wie gelingende Jugendhilfe gestaltet werden kann, findet sich aus unserer Sicht in Mettmann, einer Kreisstadt mit 40.000 Einwohnern im Regierungsbezirk Düsseldorf, an der Grenze zwischen Rheinland und Bergischem Land gelegen.

In der Kleinstadt Mettmann ist in langjähriger Zusammenarbeit zwischen Trägern der freien Wohlfahrt und dem öffentlichen Träger eine neue Fall- und Kostensteuerung gelungen, was beispielhaft für einen sichernden Beitrag zur Haushaltslage, für eine qualitätssteigernde Arbeit und für eine gute Trägerkooperation ist.

Die Kostenentwicklung und die Fallzahlentwicklung werden hier, wie vertraglich gesichert und von der kommunalen Politik in den entsprechenden Ausschüssen gewünscht, in gemeinsamer Verantwortung gesteuert. 

Es gibt eine Überprüfung der Einzelfallhilfen nach sechs Wochen und eine gesamte Hilfedauer von zwei Jahren, also eng an den Studien JES und JULE orientiert, die Erkenntnisse zu dem Thema Wirksamkeit verfügbar machen.

Hier in Mettmann erarbeiteten in jahrelanger Zusammenarbeit unter der Moderation des Landesjugendamtes der öffentliche Träger mit den freien Trägern gemeinsam “strategische Ziele in den Hilfen zur Erziehung“ nach dem fachlichen Prinzip des Lebensweltbezuges. Der daraus folgende Handlungsansatz erfordert eine enge und vernetzte Kooperation mit den örtlichen Anbietern von Leistungen und Diensten und die damit verbundenen Kenntnisse der örtlichen Infrastruktur.

Die strategischen Ziele in den HzE umfassen neben den Grundsätzen sozialpolitischer Einordnungen Handlungsleitlinien  zu den Bereichen Sozialraumorientierung, Partizipation, Integration, Selbsthilfeorientierung, Regionalisierung, Bedarfs- und Bedürfnisorientierung, Effizienz, Kooperation und Vernetzung.

Bereits im Jahre 2002 verabschiedete der örtliche Jugendhilfeausschuss die Strategischen Ziele mit der Maßgabe der Umsetzung.

Im Sommer 2004 wurden erste Maßnahmen, wie gemeinsame Fallbesprechungen und Hilfeplanungen mit den Mitarbeitern des öffentlichen und aller freien Träger umgesetzt.

Durch verwaltungsinterne Veränderungen der Kommune folgte ein Vertragsabschluss zwischen öffentlichem und freien Trägern erst im Sommer 2006. 

Die geschlossene Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt der Stadt Mettmann und den in dem Stadtgebiet wirkenden freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet neben den formulierten Grundsätzen der Zusammenarbeit Kriterien für die Inanspruchnahme der Träger, die Entgeltregelung, einen Konsolidierungsanreiz, die Organisationsstruktur der Zusammenarbeit und einer Kündigungsklausel.

Zusätzlich wurde unter Beteiligung aller Träger eine Generalvereinbarung nach § 8 a Abs. 2 SGB VIII, eine Richtlinie zum Schutzauftrag, eine Datenschutzerklärung, ein kollegiales Beratungsschema, ein Hilfeplanverfahren und eine Verfahrensrichtlinie Fachkonferenz erarbeitet und miteinander vereinbart.

Für die Koordination und Weiterentwicklung der Hilfen und für den Ausbau sozialraumorientierter, fallübergreifender und fallunabhängiger Angebote mit dem Schwerpunkt Projekt- und Gruppenarbeit wurde eine Steuerungsgruppe installiert, der neben jeweils einem Vertreter der freien Träger die Fachbereichsleitung, die Amtsleitung, die Leitung des Kommunalen Sozialdienstes und je eine Vertreterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung angehören.

Die Arbeitsergebnisse sowie der Planungsstand werden einmal jährlich dokumentiert und als wesentlicher Bestandteil der gesamten Jugendhilfeplanung dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt.

Für die Umsetzung der kooperativen Zusammenarbeit wurde eine Fachkonferenz aus den MitarbeiterInnen des kommunalen Sozialdienstes und je einer/m MitarbeiterIn der freien Träger gebildet.

Diese Fachkonferenz trifft sich wöchentlich halbtägig und berät alle erzieherischen Hilfen gem. §§27ff SGBVIII. Auf der Grundlage vorhandener Bedarfe und Ressourcen werden hier gemeinsam möglichst passgenaue Hilfsangebote entwickelt.
Die Fachkonferenz erarbeitet auf der Grundlage der Verfahrensrichtlinie im Rahmen der kollegialen Beratung Ideen und Vorschläge und entwickelt jeweils ein Profil des späteren Leistungserbringers.

Darüber hinaus eruieren die KollegInnen in der Fachkonferenz Bedarfe für fallübergreifende, also ressourcenmobilisierende, und fallunspezifische, meint präventiv angelegte, Angebote. Hierbei geht es auch um die Bildung und Weiterentwicklung von Netzwerken und die Aufnahme, bzw. Vertiefung von Kontakten im Sozialraum.

Auf der Kostenseite haben alle Träger gemeinsam in der Weiterentwicklung des Kooperationsvertrages ab Sommer 2010 inzwischen Fallpauschalen in den ambulanten HzE  vereinbart. Grundlage hierfür war die vertrauensvolle Offenlegung der Belegzahlen in den HzE der Träger der letzten drei Jahre untereinander. Im Anschluss folgte ein Verhandlungsprozess zu den notwendigen Stundenzahlen eines Regelfalles und der Laufzeit.

Im Ergebnis arbeitet heute jeder Träger innerhalb der Kooperation an einem Fall für die Dauer von zwei Jahren mit einem Gesamtvolumen von 315 Stunden, die halbjährlich abfallend  (100,100,65,50 Std.)  kontingentiert zur Verfügung stehen.
Damit ist die Leistungserbringung des Trägers pauschal abgedeckt. Werden im Einzelfall weniger Stunden benötigt, so können die verbleibenden Stunden mit einem höheren FLS–Bedarf in einem anderen Fall verrechnet werden und umgekehrt. Ausnahmefälle sind beschrieben. Sechs Wochen nach Hilfebeginn werden neue Hilfen in der Fachkonferenz überprüft, anschließend im Turnus der Hilfeplanung.

Im Ergebnis lässt sich nach den Jahren der gemeinsamen Praxis in den Hilfen zur Erziehung feststellen, dass die Steuerung der Kosten und die Steuerung der Hilfeprozesse sowohl im Einzelfall als auch im präventiven Bereich qualitativ hochwertiger, transparenter, genauer und effizienter geworden ist.

Die Mitarbeiter aller Träger haben ein hohes Maß an vertrauensvollem und kenntnisreichem Miteinander gewonnen, so dass die erklärte Willensbekundung der möglichst gerechten Fall- und damit auch Mittelverteilung heute tatsächlich auch Realität ist.

Es gibt einen großen Respekt vor den trägerspezifischen Unterschieden und Spezialisierungen und auch einen großen Respekt vor den vielfältigen Unterschieden und Ressourcen in den Familiensystemen.

Somit lassen sich in der Bearbeitung einzelner Hilfen auch trägerübergreifend besondere Qualifikationen der einzelnen Mitarbeiter anfragen und nutzen.

Im Arbeitsalltag geht das so weit, dass es in dem Bereich der Aufsuchenden Familientherapie z.B. trägerübergreifende Therapeutenteams gibt und dies auch in regelmäßigen intervisorischen und supervisorischen Treffen Rechnung getragen wird. Auf diese Art können alle auch wirklich die Qualifikationen der Mitarbeiter an den Stellen nutzen, wo sie wirklich gebraucht werden.

Fazit

Was deutlich wird: In diesem Beispiel aus der Stadt Mettmann sind vor allem solche Konzepte gefragt, die Wechselwirkungen berücksichtigen, also systemisch sind, da sie sowohl die Hilfeempfänger, als auch die fallverantwortlichen Jugendamtsmitarbeiter in ihrer Wirksamkeit überzeugt haben.

AFT und multisystemisch gerahmte Gruppenarbeit im Zusammenspiel trägerübergreifender Kooperationen im Fallgeschehen zeigen kosten- und ressourcensparende Wege in den HzE auf!

In der Praxis dieser Konzepte zeigt sich die Wirkkraft einer lösungsorientierten Arbeit an Themen wie Selbstwert, Autonomie und mehrgenerationale Bedeutsamkeit.

In der Folge steigt die Selbstwirksamkeit der Kinder und ihrer Familien verbunden mit ihrer Fähigkeit zur Vernetzung und Rückkopplung durch ihr soziales Umfeld.

Eine systemische Ethik, die geprägt ist von Beteiligung, Respekt und Wertschätzung erweist sich so als zukunftsweisend für eine Neuorientierung in den HzE.

Empfehlung und Ausblick

Auf allen Ebenen in den Bereichen der Hilfen zur Erziehung finden sich erprobte und evaluierte systemische Konzepte.

So gibt es beispielsweise für eine verbesserte Steuerung in der Hilfeplanung das Konzept „Cleartalk“ von Michaela Herchenhan. Für alle Beteiligten in der Hilfeplanung ist eine konstruktive und respektvolle Steuerung der Planungsgespräche entscheidend wertvoll für die weitere Entwicklung der installierten Hilfe. Ein guter Anfang spart Reibungsverluste. Und Kosten!

Es gibt die hervorragend evaluierten und in ihrer hohen Wirksamkeit sehr bestätigten Multifamilientherapie-Ansätze mit ihrem Angebot der Tagesstruktur, die gut in bestehende Konzepte von Tagesgruppen und tagesstrukturierenden Hilfen umgesetzt werden, zudem mit ihren Sonderformen wie Familienklassenzimmer auch hervorragend in Kooperation von Jugendhilfe und Schule.

Es gibt die Multi-Systemische Therapie aus dem USA, ein Behandlungsansatz für jugendliche Straftäter und wirklich sehr intensive Hilfen, der über herausragende Wirksamkeitsnachweise verfügt und in seinem sehr pragmatischen Ansatz auch für den deutschen Sprachraum sehr zu empfehlen ist.

Zum Konfliktmanagement  in der Jugendhilfe erarbeiteten Birgit Averbeck und Enno Hermans das Konzept „sYpport“.

Eines ist doch letztlich klar: Bei Nichtklärung von Konflikten und damit verbunden unklarer Ziele dauern Hilfen länger, richten mitunter weiteren Schaden an und werden natürlich teurer.

Wie dem auch sei: Im Bereich der ambulanten und teilstationären Hilfen zur Erziehung, aber auch in Bezug auf Rückführung aus stationären Hilfen bedarf es einer gezielten Qualifizierungsoffensive für Entscheidungsträger aller Ebenen, wie etwa die obligatorische Voraussetzung einer systemischen Beraterausbildung für Mitarbeiter der öffentlichen Träger.

Für den Erhalt und die Erhöhung der Selbstwirksamkeit ist die Beibehaltung des Rechtsanspruches auf Hilfen zur Erziehung auch der Erhalt des Subjekts-Status des Menschen daher zwingend. Nur als Subjekt ist der Mensch in der Lage, aktiv, willentlich und nachhaltig sein Leben im Miteinander zu verbessern.

Für die DGSF-Fachgruppe Systemische Kinder- und Jugendhilfe

Anke Lingnau-Carduck 
Rainer Orban