Ambulante Psychotherapie bei Sucht

Mit der jetzigen Änderung der Psychotherapie-Richtlinie durch den G-BA zähle der Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Drogen künftig zu den Indikationen für ambulante Psychotherapie, teilt die Bundespsychotherapeutenkammer in ihrer

Meldung zum G-BA-Beschlusss

mit.


Der G-BA betont in seiner Pressemitteilung, dass die ambulante Psychotherapie für abhängige Patientinnen und Patienten ausnahmsweise möglich sei, wenn noch keine Suchtmittelfreiheit vorliegt. Allerdings greife die Ausnahmeregelung nur dann, wenn der Patient bereits Schritte unternommen habe, die eine baldige Abstinenz herbeiführen. Die psychotherapeutische Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei noch bestehender Abhängigkeit ist nach G-BA-Beschluss nur dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit parallel zur Behandlung bis zum Ende von maximal zehn Behandlungsstunden erreicht werden kann.

Die nun beschlossenen Änderungen gehen auf eine Anfrage der früheren Drogenbeauftragten Sabine Bätzing zurück, die den G-BA gebeten hatte zu prüfen, ob eine psychotherapeutische Behandlung von alkohol-, drogen- und medikamentenabhängigen Patientinnen und Patienten auch mit dem Ziel der Abstinenz begonnen werden könne.

Psychotherapie sollte nicht erst mit bereits abstinenten Patienten beginnen, sondern auch dazu beitragen können, die Motivation für ein Leben ohne Suchtmittel zu erreichen.

Pressemitteilung des G-BA vom 14. April 2011

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