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Impfpflicht im Gesundheitswesen

Veröffentlicht: 22.12.2021, aktualisiert: 02.02.2022
Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Danach gilt ab 15. März 2022 eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen.

Im Gesundheitswesen oder in der Pflege tätige Personen müssen ab 15. März 2022 nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind (Ausnahmen: gültiger Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19). Dies gilt für Kliniken, Pflegeheime, in Arzt- oder Psychotherapiepraxen, in Rettungsdiensten und Geburtshäusern oder für Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe. Die Details regelt ein neuer Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes, der die betroffenen Einrichtungen im Einzelnen aufzählt. Zu den "Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i IfSG) gehören auch die Praxen von Heilpraktiker*innen.

Ergänzung 19.1.2022:


Hinweis:
Neue DGSF-Meldung zur einrichtungsbezogenen Impfpflich
t am 3. Februar 2022
.

bs

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