Umsatzsteuerbefreiung für die Jugendhilfe

Als Ziel der Änderung nennt der Gesetzgeber „Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung“. Gleichzeitig wird mit den Änderungen der Rechtsprechung gefolgt, die Verstöße des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen die EU-Richtlinie 2006/112/EG gerügt hatte. Steuerfrei sind ab Januar 2008 alle Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen „Einrichtungen mit sozialem Charakter“ erbracht werden. Darunter fallen auch Einrichtungen, "die Leistungen erbringen, die die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe ... vergütet wurden“. Aufgehoben wird damit die oft  kritisierte Ungleichbehandlung von privat-gemeinnützigen und privat-gewerblichen Trägern der Jugendhilfe.

Der Gesetzestext auf den Seiten des Bundesrats: http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2007/0701-800/747-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/747-07.pdf

Meldung auf den Seiten des Niedersächsischen Amtes für Soziales, Jugend und Familie: http://www.soziales.niedersachsen.de/master/C6466324_L20_D0_I1740859_h1.html

Auszug des Entwurfstextes auf den Seiten des DBSH mit Markierung der vorgesehenen Regelungen zur Umsatzsteuer:

http://www.dbsh.de/Auszuege_Entwurf_Jahressteuergesetz2008.pdf

Hinweis im Februar 2020:

Die damaligen Links sind nicht mehr erreichbar.

Infos zu den 2008 gemachten Veränderungen: www.iww.de/pfb/archiv/bundesfinanzministerium-umsatzsteuerbefreiung-fuer-leistungen-der-kinder-und-jugendhilfe-f41705

Zur aktuellen Situation: www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuer-umsatzsteuerbefreiung-fuer-leistungen-der-kinder-und-jugendhilfe-4-nr-25-ustg-f84020