Mythen und Fakten rund um die „sozialrechtliche Anerkennung“ der Systemischen Psychotherapie

Mythos I: Wenn die sozialrechtliche Anerkennung kommt, können SystemikerInnen mit der Kasse abrechnen.

Fakten: Das stimmt nur teilweise, unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen: Psychotherapie ist in Deutschland Teil des Leistungskatalogs der Krankenkassen und als solcher gesetzlich hoch reguliert. Um Psychotherapie mit den Krankenkassen abrechnen zu können, müssen viele Bedingungen erfüllt werden. Das betrifft sowohl die PatientInnen als auch die TherapeutInnen. Auf PatientInnenseite muss eine Indikation (also eine Diagnose, die mit Psychotherapie behandelt werden darf) für Psychotherapie vorliegen. Nur dann übernimmt die Krankenkasse die Behandlungskosten. TherapeutInnen müssen für eine Abrechnungsgenehmigung drei aufeinander aufbauende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen

(1)   über eine Approbation als ÄrztIn oder PsychotherapeutIn verfügen (siehe auch Mythos IV. Wie eine Approbation als PsychotherapeutIn erworben werden kann, ist im Psychotherapeutengesetz geregelt: nach einem Studium der Psychologie oder Pädagogik muss eine Approbationsausbildung im Umfang von 4200 Stunden absolviert werden).

(2)   zusätzlich zur Approbation über die „Fachkunde“ (eine verfahrensbezogene Qualifikation) in einem sozialrechtlich anerkannten Psychotherapieverfahren verfügen.

(3)   Das alleine reicht aber noch nicht: darüber hinaus ist noch eine Abrechnungsgenehmigung mit der gesetzlichen Krankenkasse nötig, ein sogenannter „Kassensitz“. Die Anzahl dieser Kassensitze ist durch eine „Bedarfsplanung“ streng reglementiert, freie Sitze gibt es derzeit nur in Ausnahmefällen. Einen Kassensitz erhält man derzeit nur, wenn man alle Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt und sich dann um die Nachfolge einer bestehenden Praxis bewirbt. Hierfür werden in der Regel (allerdings rechtlich umstrittene) hohe Ablösekosten fällig, die an den/die bisherigen PraxisinhaberIn gezahlt werden müssen.

Wer systemische Therapie mit den Krankenkassen abrechnen will, muss alle diese Voraussetzungen erfüllen. Kurzfristig wird das kaum jemand tun. Erst nach und nach, wenn heute tätige VerhaltenstherapeutInnen und Tiefenpsychologinnen mit Kassensitzen in den Ruhestand gehen und ihre Kassensitze abgeben, werden die freien Sitze auch mit Systemischen PsychotherapeutInnen nachbesetzt werden. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann – unabhängig von sonstiger Qualifikation, vom grundständigen Studium oder einer Heilpraktikererlaubnis - keine ambulante Psychotherapie mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

Sonderfälle: Abrechnung mit privaten Krankenkassen und Ausnahmen bei der GKV: Bei privaten Krankenversicherungen gibt es sehr uneinheitliche Kriterien zur Erstattung von Leistungen, auch hinsichtlich der Qualifikation der Leistungserbringer. Daher kommt es immer wieder vor, dass einzelne systemische Behandlungen erstattet werden. Dies hängt aber von den konkreten Vertragsbedingungen der Versicherten ab. In besonderen Einzelfällen übernehmen manchmal auch gesetzliche Krankenkassen therapeutische Leistungen, ohne dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Das sind dann aber Kulanzregelungen, auf die kein Anspruch besteht und die offiziell nicht als „Psychotherapie“ bezeichnet werden.

Mythos II: Wer eine Approbation hat, kann mit der Krankenkasse abrechnen

Fakten: Nein, siehe die Fakten zu Mythos I. Nur, wer über die Approbation hinaus auch eine Kassenzulassung hat, darf mit der Krankenkasse abrechnen. Wieviel Kassensitze in welcher Region vorgesehen sind, regelt die „Bedarfsplanung“ – ein Regelwerk, dass die Anzahl der niedergelassenen ÄrztInnen und Psychotherapeuten und damit die Behandlungskosten begrenzt.

Mythos III: Wenn Systemische Therapie von der Krankenkasse bezahlt wird, werden Systemische TherapeutInnen in Privatpraxen ihre KlientInnen verlieren.

Fakten und Prognosen: Es ist unwahrscheinlich, dass sich für InhaberInnen von Privatpraxen in nächster Zeit etwas ändert. Wer heute KlientInnen findet, wird es aller Wahrscheinlichkeit nach auch nach einer Sozialrechtlichen Anerkennung tun. KlientInnen, die heute eine Behandlung in systemische Privatpraxen bevorzugen, haben dafür meistens gute Gründe: manche wollen die Wartezeit auf einen GKV-finanzierten Therapieplatz abkürzen. Andere wollen die strengen Regeln der kassenfinanzierten Psychotherapie umgehen, die Behandlungsanlass, -dauer oder -frequenz einschränken. Oder sie haben Anliegen, die nicht durch Richtlinienpsychotherapie abgedeckt werden (Paartherapie wird zum Beispiel grundsätzlich nicht von der Krankenkasse finanziert). Viele wollen auch heute schon bewusst keine kassenfinanzierte Psychotherapie in Anspruch nehmen, z.B. um den Behandlungsanlass nicht aktenkundig werden zu lassen (um z.B. bei Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Verbeamtungen nicht benachteiligt zu werden). Diese Motive werden durch eine sozialrechtliche Anerkennung von Systemischer Therapie nicht verschwinden.

Derzeit übersteigt die Nachfrage nach kassenfinanzierten Psychotherapieplätzen das Angebot deutlich. An vielen Orten gibt es lange Wartezeiten auf Behandlungsplätze. Durch die sozialrechtliche Anerkennung Systemische Therapie werden auf absehbare Zeit keine zusätzlichen Kassensitze entstehen. Wer als PatientIn auf kassenfinanzierte Psychotherapie angewiesen ist, landet heute bei KassenpsychotherapeutInnen, die Verhaltenstherapie oder Tiefenpsychologie anbieten. Häufig wissen PatientInnen gar nicht, mit welchem Psychotherapieverfahren sie dort behandelt werden. Wer kassenfinanzierte Psychotherapie sucht, wird in der Regel dort behandelt, wo es freie Kapazitäten gibt. Die wenigsten PatientInnen treffen hier ihre Auswahl anhand des angebotenen Psychotherapieverfahrens.

Mythos IV: Systemische TherapeutInnen können nach der sozialrechtlichen Anerkennung eine Approbation erhalten

Fakten: Eine Approbation bekommt, wer die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes erfüllt. Neben einem Diplom- oder Masterabschluss in Psychologie (oder einem pädagogischen Abschluss für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) ist eine postgraduale Ausbildung nötig, die 4200 Stunden umfasst, also drei Jahre Vollzeit. Der Umfang einer Approbationsausbildung ist also wesentlich höher als der einer klassischen systemischen Weiterbildung (zum Vergleich: das DGSF-Zertifikat „Systemische Therapie und Beratung“ umfasst 900 Stunden Weiterbildung.)

Eine Übergangsregelung wird es voraussichtlich nur in sehr begrenztem Umfang geben: wer die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes erfüllt, bereits über ein therapeutisches DGSF-Zertifikat verfügt und eine systemische Approbationsausbildung beginnt, kann individuell nach Absprache mit der staatlichen Aufsichtsbehörde einen Antrag darauf stellen, dass Teile der systemischen Vorausbildung anerkannt werden. Dafür gibt es aber enge gesetzliche Grenzen, auf außerhalb des Einflussbereichs der DGSF liegen.

DGSF-Jahrestagung 2017
Kerstin Dittrich